Satzung in der Fassung von November 2015

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Junges Orchester Kreuzau“ e.V.“. Er hat seinen Sitz in Kreuzau und ist in das Vereinregister einzutragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur durch Musik. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Vermittlung einer musikalischen Ausbildung seiner Mitglieder mit dem Ziel, in der Gemeinschaft zu musizieren. Der Verein soll das kulturelle Leben der Kommunalgemeinde Kreuzau bereichern und darüber hinaus der Jugenderziehung und Jugendpflege dienen. Sein Hauptanliegen ist die Förderung des Musizierens in den verschiedenen Formen und Bereichen der Blasorchestermusik.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen lediglich Fahrtkosten und sonstige tatsächlich angefallene Kosten vergütet werden.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Vergütungen an dritte Personen dürfen nur im Rahmen des erforderlichen Unterrichtes an die Musiklehrer erfolgen.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Jugend und Kultur Förderverein Kreuzau e.V. Falls dieser Verein zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existiert, fällt das Vermögen an die Gemeinde Kreuzau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Ortsteil Kreuzau zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Dem Verein gehören an:

a) aktive Mitglieder des Orchesters

b) fördernde Mitglieder

  1. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme des Mitglieds. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  2. Bei Eintritt erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an und verpflichtet sich, die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu befolgen. Des weiteren ist das Mitglied verpflichtet, ehrenamtlich die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern.
  3. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod des Mitglieds

b) durch freiwilligen Austritt

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

  1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist jeweils zum Quartalsende mit einmonatiger Kündigungsfrist möglich.

§ 5 Aktive Mitglieder

Aktive Mitglieder haben Stimmrecht ab 14 Jahre. Darüber hinaus sind sie ab 18 Jahren in alle Ehrenämter des Vereins wählbar.

§ 6 Fördernde Mitglieder

Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch regelmäßige finanzielle Zuwendungen. Sie sind in alle Ehrenämter des Vereins wählbar. In der Mitgliederversammlung haben sie nur Stimmrecht, wenn sie Mitglied des Vorstandes sind.

§ 7 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können durch die Mitgliederversammlung mit mindestens drei Viertel Stimmenmehrheit solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder haben die Rechte aktiver Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

§ 8 Musikschule

Der Verein ist Träger der Musikschule des Jungen Orchester Kreuzau e.V. Schüler der Musikschule unterliegen der Schulordnung der Musikschule.

§ 9 Aktivitäten ohne Mitgliedschaft

Bei musikalischem Erfordernis entscheidet der Vorstand auf Vorschlag der musikalischen Leiter über notwendige Aushilfsmusiker, die dann nicht Mitglieder des Vereins sein müssen.

§ 10 Pflichten der Mitglieder

  1. Die aktiven Mitglieder haben die Pflicht, durch ihre regelmäßige Teilnahme an den Proben und Auftritten des jeweiligen Orchesters die musikalische Arbeit des Vereins zu unterstützen. Im vorhersehbaren Verhinderungsfall, insbesondere vor Auftritten, ist der Orchesterleiter bzw. der Vorstand zu informieren.
  2. Bei vereinsschädigendem Verhalten kann ein Mitglied nach vorheriger Abmahnung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dies gilt auch bei wiederholtem unentschuldigtem Fehlen bei Proben und Auftritten.
  3. Mitglieder, die mehr als 6 Monate ihren Beitragspflichten nicht nachkommen sind, können nach erfolgloser Mahnung ebenfalls ausgeschlossen werden.

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven Mitgliedern des Orchesters, den Vorstandsmitgliedern und den Ehrenmitgliedern.
  2. Die Mitgliederversammlung findet ein Mal im Jahr statt und wird durch den Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  3. Mitgliederversammlungen werden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung des Einladungsschreibens. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Bei aktiven Mitgliedern genügt als Einladung die zweimalige Bekanntgabe des Termins bei den Proben. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  4. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
  • Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes
  • Beratung und Beschlussfassung über Grundsatzfragen des Vereins
  • Austausch von Erfahrungen und Anregungen innerhalb der Aufgabengebiete des Vereins
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins.
  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist. Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, so kann innerhalb von zwei Wochen mit einer Einladungsfrist von mindestens sieben Tagen schriftlich eine neue Versammlung einberufen werden, die in jedem Fall, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Bei Antragstellung muss der genaue Wortlaut der Satzungsänderung angegeben werden.
  3. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.

§ 13 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
  • Vorsitzender
  • zwei stellvertretende Vorsitzende
  • Geschäftsführer
  • Kassenwart
  • weiteren Beisitzern.
  1. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind die Vorsitzenden, der Geschäftsführer und der Kassenwart. Dieser geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung ist jeweils ein Mitglied berechtigt. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 000 EUR wird der Verein durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten.
  2. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Bei Ablauf der Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, auf Einladung des Vorsitzenden bzw. seiner Stellvertreter zusammen.
  4. Der Vorstand ist dafür verantwortlich, dass die Arbeit des Vereins nach der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung durchgeführt wird. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden bzw. von einem seiner Stellvertreter, schriftlich, per eMail oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Werktagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, der Gesamtvorstand dann, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet d^1ie Stimme des Leiters der jeweiligen Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer seiner stellvertretenden Vorsitzenden.
  6. Der Vorstand kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung um weitere Jugendvertreter ergänzt werden. Die Jugendvertreter werden aus den aktiven Mitgliedern des Orchesters gewählt, die zum Zeitpunkt der Wahl das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Wahl der Jungendvertreter erfolgt im Rahmen der Vorstandswahlen. Die Jugendvertreter haben im Vorstand eine beratende Funktion, sie sind nicht stimmberechtigt.

§ 14 Instrumente und Abzeichen des Vereins

  1. Wird einem aktiven Mitglied des Vereins ein Instrument zur Verfügung gestellt, so bleibt dieses Instrument Eigentum des Vereines. Dieses Instrument darf nur für Zwecke des Orchesters bzw. zum Ausbildungsbetrieb genutzt werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes. Die Instrumente sind pfleglich zu behandeln. Der Verein behält sich vor, die Schadenshaftung bei Verlust oder Beschädigung des Instruments zu überprüfen.
  2. Die Zugehörigkeit zum Orchester wird durch das Tragen der Vereinskleidung ausgedrückt, die nur bei gemeinsamen offiziellen Auftritten des Orchesters getragen werden darf. Bei Austritt aus dem Verein sind die Vereinskleidung, ein eventuell überlassenes Instrument sowie die Noten und sonstiges Vereinseigentum beim Vorstand abzugeben.

§ 15 Finanzmittel

  1. Die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, die Schulungsgebühren sowie eventuelle Leihgebühren für Instrumente, Spenden, Zuschüsse, sonstige Zuwendungen und aus Einnahmen von Veranstaltungen aufgebracht. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat, in dem der Vereinseintritt erfolgt.
  3. Für den Bereich der Musikschule erfolgt grundsätzlich eine separate Kassenführung.

§ 16 Niederschriften

Über die Beschlüsse der Organe des Vereins sind Niederschriften zu fertigen, die von einem der Vorsitzenden und einem weiteren anwesenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind.

§ 17 Kassenprüfung

Die Arbeit der mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören, erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

In der Regel auf der Mitgliederversammlung, mindestens jedoch zwei Wochen vor der ordentlichen Versammlung, in der der Kassenbericht vorgelegt wird, werden die Kassenprüfer von den stimmberechtigten aktiven Mitgliedern auf einer Orchesterprobe gewählt.

§ 18 Auflösung des Verein

Die Auflösung der Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

§ 19 Inkrafttreten

Die bei der Mitgliederversammlung vom 24.11.2015 beschlossenen Satzungsänderungen treten mit deren Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.